RS Vwgh 1989/4/18 88/11/0125

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §61 Abs2;
AVG §71 Abs1 litb;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist nach § 123 Abs 1 KFG gegen einen Bescheid des LH eine Berufung an den Bundesminister zulässig, so ändert eine negative Rechtsmittelbelehrung daran nichts. Daher fehlt einer Beschwerde gegen den LH-Bescheid die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges. Eine negative Rechtsmittelbelehrung ermöglicht jedoch allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 Abs 1 lit b AVG.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110125.X01

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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