RS Vwgh 1989/4/18 89/04/0015

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §367 Z35;

Rechtssatz

Entscheidend für die Tatbestandsverwirklichung ist nur, ob für die in Rechnung gestellte Leistung ein überhöhtes Entgelt verrechnet wurde. Ob daneben weitere, nicht in Rechnung gestellte Leistungen erbracht wurden, die in Summe das verrechnete Entgelt rechtfertigen würden, ist dagegen belanglos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040015.X02

Im RIS seit

03.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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