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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §367 Z35;Rechtssatz
Entscheidend für die Tatbestandsverwirklichung ist nur, ob für die in Rechnung gestellte Leistung ein überhöhtes Entgelt verrechnet wurde. Ob daneben weitere, nicht in Rechnung gestellte Leistungen erbracht wurden, die in Summe das verrechnete Entgelt rechtfertigen würden, ist dagegen belanglos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040015.X02Im RIS seit
03.11.2005Zuletzt aktualisiert am
30.06.2009