RS Vwgh 1989/4/18 87/04/0080

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs1;
VVG §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Auflage, die dem Sprengbefugten die Aufgabe überbürdet, durch geeignete Maßnahmen - ohne diese im einzlnen anzuführen - sicherzustellen, daß jegliche Sicherheit bei einer Sprengung in einem Steinbruch gewährleistet ist, trägt dem Erfordernis der Bestimmtheit von Auflagen nicht Rechnung. Umsoweniger darf eine derartige Bedeutung einer Auflagenvorschreibung, daß für Tiefbohrlochsprengungen nur Sprengbefugte herangezogen werden dürfen, unterstellt werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040080.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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