Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine Auflage, die dem Sprengbefugten die Aufgabe überbürdet, durch geeignete Maßnahmen - ohne diese im einzlnen anzuführen - sicherzustellen, daß jegliche Sicherheit bei einer Sprengung in einem Steinbruch gewährleistet ist, trägt dem Erfordernis der Bestimmtheit von Auflagen nicht Rechnung. Umsoweniger darf eine derartige Bedeutung einer Auflagenvorschreibung, daß für Tiefbohrlochsprengungen nur Sprengbefugte herangezogen werden dürfen, unterstellt werden.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040080.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018