RS Vwgh 1989/4/18 88/04/0248

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3884/80 E 29. Oktober 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Kopfbezeichnung eines Bescheides (hier: Magistrat Graz Baurechtsamt) sagt nichts darüber aus, von welcher Behörde der LH Graz der Bescheid ausgeht, da der Magistrat lediglich ein Hilfsorgan ist. Maßgebend ist die Art der Unterfertigung. Da diese "Für den Gemeinderat: Senatsrat Dr. ..." lautet, ist der Bescheid eindeutig dem Gemeinderat der LH Graz zuzurechnen, wobei im Anlassfall auch in der Begründung darauf verwiesen wird, dass der Gemeinderat als Bauoberbehörde entschieden hat.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Amtssiegel Fertigungsklausel Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040248.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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