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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3884/80 E 29. Oktober 1981 RS 1Stammrechtssatz
Die Kopfbezeichnung eines Bescheides (hier: Magistrat Graz Baurechtsamt) sagt nichts darüber aus, von welcher Behörde der LH Graz der Bescheid ausgeht, da der Magistrat lediglich ein Hilfsorgan ist. Maßgebend ist die Art der Unterfertigung. Da diese "Für den Gemeinderat: Senatsrat Dr. ..." lautet, ist der Bescheid eindeutig dem Gemeinderat der LH Graz zuzurechnen, wobei im Anlassfall auch in der Begründung darauf verwiesen wird, dass der Gemeinderat als Bauoberbehörde entschieden hat.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Amtssiegel Fertigungsklausel Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040248.X01Im RIS seit
11.07.2001