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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §37Rechtssatz
Der Partei sind die Ergebnisse der Beweisaufnahme unter Einräumung der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, ungeschmälert zur Kenntnis zu bringen; dem Parteiengehör unterliegt daher der gesamte Inhalt de Ergebnisse der Beweisaufnahme (Hinweis E 15.5.1986, 85/08/0168). Dazu gehören nicht nur der Befund und die darauf beruhenden Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens, sondern auch die vom Sachverständigen anlässlich der Befunderhebung herangezogenen Hilfsbefunde.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080020.X04Im RIS seit
16.02.2021Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021