RS Vwgh 1989/4/18 88/08/0020

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3
AVG §52

Rechtssatz

Der Partei sind die Ergebnisse der Beweisaufnahme unter Einräumung der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, ungeschmälert zur Kenntnis zu bringen; dem Parteiengehör unterliegt daher der gesamte Inhalt de Ergebnisse der Beweisaufnahme (Hinweis E 15.5.1986, 85/08/0168). Dazu gehören nicht nur der Befund und die darauf beruhenden Schlussfolgerungen des Sachverständigengutachtens, sondern auch die vom Sachverständigen anlässlich der Befunderhebung herangezogenen Hilfsbefunde.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080020.X04

Im RIS seit

16.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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