RS Vwgh 1989/4/18 88/04/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0143 E 16. Mai 1984 VwSlg 11439 A/1984 RS 6

Stammrechtssatz

Gegen die Überwachungspflicht verstößt ein RA, wenn er im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des ReAA und im Hinblick auf das Ausbildungsziel einer selbstständigen Tätigkeit des ReAA weder im allgemeinen noch im besonderen Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle eines Versagens des ReAA Fristversäumnisse auszuschließen geeignet waren. Eine "Überwachung auf Schritt und Tritt" ist nicht einmal gegenüber einem sonstigen Kanzleibediensteten erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040313.X01

Im RIS seit

18.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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