RS Vwgh 1989/4/18 88/11/0272

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §9;
KFG 1967 §73 Abs1;
KO §1;
KO §3;
ZustG §7;

Rechtssatz

Die Lenkerberechtigung gehört nicht zur Konkursmasse. Die Zustellung eines die Lenkerberechtigung betreffenden Bescheides an den Masseverwalter ist rechtsunwirksam. Eine Sanierung des Zustellmangels tritt dadurch, dass der Masseverwalter eine Fotokopie des Bescheides an die Partei weiterleitet, nicht ein.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMasseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110272.X01

Im RIS seit

21.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten