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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §45 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/07/0215 E 31. Jänner 1984 VwSlg 11315 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Erachtet die Berufungsbehörde (belangte Behörde) die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Einholung eines weiteren Gutachtens für notwendig und kommt der Sachverständige in dieser Ergänzung zu keinem anderen Ergebnis als im Verfahren der 1. Instanz, so ist die belangte Behörde gemäß § 45 Abs 3 AVG 1950 dennoch verpflichtet Parteiengehör zu gewähren, zumal zu den im Ergänzungsgutachten beantworteten Fragen ein Gutachten eines Privatsachverständigen zwecks Stellungnahme entgegengesetzt werden kann.
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080020.X01Im RIS seit
16.02.2021Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021