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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Wird der Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten mit Bescheid Sozialhilfe gewährt und mit diesem Bescheid dem Unterhaltspflichtigen gegenüber ein Ersatzanspruch "erhoben" und "die Legalzession" iSd § 11 Tir SHG (wonach die BezVwBeh durch schriftliche Anzeige an einen Dritten, gegen den ein Sozialhilfeempfänger vermögensrechtliche Ansprüche zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Sozialhilfe befriedigt werden, hat, den Übergang dieser Ansprüche bis zur Höhe der Aufwendungen für Sozialhilfe auf das Land bewirken kann) angezeigt, kann der Unterhaltsverpflichteten durch diesen Bescheid in seinen Rechten als Unterhaltsverpflichteter berührt werden, weil ihm gegenüber "Ersatzanspruch erhoben" und ihm aus Anlass der Gewährung von Sozialhilfe für seine Ehefrau angezeigt wird, dass der ihm gegenüber bestehende Unterhaltsanspruch seines mj Sohnes auf das Land übergegangen sei. Die Berufung des Unterhaltspflichtigen gegen einen solchen Bescheid darf nicht zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Rechtsverletzung sonstige Fälle Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987110231.X04Im RIS seit
13.06.2006