RS Vwgh 1989/4/18 87/11/0231

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
SHG Tir 1973 §11;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird der Ehefrau des Unterhaltsverpflichteten mit Bescheid Sozialhilfe gewährt und mit diesem Bescheid dem Unterhaltspflichtigen gegenüber ein Ersatzanspruch "erhoben" und "die Legalzession" iSd § 11 Tir SHG (wonach die BezVwBeh durch schriftliche Anzeige an einen Dritten, gegen den ein Sozialhilfeempfänger vermögensrechtliche Ansprüche zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Sozialhilfe befriedigt werden, hat, den Übergang dieser Ansprüche bis zur Höhe der Aufwendungen für Sozialhilfe auf das Land bewirken kann) angezeigt, kann der Unterhaltsverpflichteten durch diesen Bescheid in seinen Rechten als Unterhaltsverpflichteter berührt werden, weil ihm gegenüber "Ersatzanspruch erhoben" und ihm aus Anlass der Gewährung von Sozialhilfe für seine Ehefrau angezeigt wird, dass der ihm gegenüber bestehende Unterhaltsanspruch seines mj Sohnes auf das Land übergegangen sei. Die Berufung des Unterhaltspflichtigen gegen einen solchen Bescheid darf nicht zurückgewiesen werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Rechtsverletzung sonstige Fälle Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987110231.X04

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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