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ArbeitsrechtNorm
AAV §81 Abs5Rechtssatz
Der Nachweis der den Anforderungen des § 81 Abs 6 AAV entsprechenden Ausbildung einer Person für die erste Hilfeleistung muss nicht schon im Zeitpunkt der Überprüfung des Betriebes durch das Arbeitsinspektorat erbracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080002.X01Im RIS seit
04.09.2019Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019