RS Vwgh 1989/4/18 89/11/0003

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs1 lite;
KFG 1967 §74 Abs1;
VStG §51 Abs1 impl;

Rechtssatz

Es besteht kein Grund für die Zurückweisung einer Berufung als unzulässig, wenn der angefochtene (die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung aussprechende) Bescheid mit Zahl und Datum richtig bezeichnet wurde, jedoch - infolge der verfehlten Auffassung des Berufungswerbers, bei der Entziehung der Lenkerberechtigung handle es sich um eine Strafe - die Behebung des "Straferkenntnisses" und die "Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens" beantragt wird. Trotz Verwendung dieser verfehlten Bezeichnungen bleibt klar erkennbar, was der Berufungswerber anstrebt, nämlich die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem ihm die Lenkerberechtigung entzogen wurde.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110003.X01

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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