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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Es besteht kein Grund für die Zurückweisung einer Berufung als unzulässig, wenn der angefochtene (die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung aussprechende) Bescheid mit Zahl und Datum richtig bezeichnet wurde, jedoch - infolge der verfehlten Auffassung des Berufungswerbers, bei der Entziehung der Lenkerberechtigung handle es sich um eine Strafe - die Behebung des "Straferkenntnisses" und die "Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens" beantragt wird. Trotz Verwendung dieser verfehlten Bezeichnungen bleibt klar erkennbar, was der Berufungswerber anstrebt, nämlich die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem ihm die Lenkerberechtigung entzogen wurde.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110003.X01Im RIS seit
26.06.2007