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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0105 E 2. Dezember 1983 VwSlg 11243 A/1983 RS 2Stammrechtssatz
Beim Ausschluss von der Gewerbeausübung nach § 13 Abs 1 GewO 1973 handelt es sich um einen Behördlichen Ausspruch, der erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird und der einen Gewerbebeendigungsgrund im Sinne des § 85 Z 8 GewO 1973 darstellt. Zufolge der konstitutiven Wirkung eines derartigen Ausspruches ist aber das Vorliegen allfälliger Ausschlussgründe allein noch nicht geeignet eine - auf den Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellende - behördliche Feststellung bzw Untersagung im Sinne des § 340 Abs 7 GewO 1973 zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040184.X01Im RIS seit
18.04.1989Zuletzt aktualisiert am
26.04.2011