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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der im Instanzenzug als Sachentscheidung ergangene, im angefochtenen Bescheid (neuerlich) konstitutiv ausgesprochene Gewerbeausschluss steht in Zukunft einer Gewerbeanmeldung entgegen, da der Eintritt einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung bezogen auf den im angefochtenen Bescheid als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienenden Sachverhalt zu beurteilen wäre. In diesem Umfang ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Rahmen des Beschwerdepunktes anzunehmen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040184.X05Im RIS seit
18.04.1989Zuletzt aktualisiert am
26.04.2011