RS Vwgh 1989/4/18 87/04/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs7;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der im Instanzenzug als Sachentscheidung ergangene, im angefochtenen Bescheid (neuerlich) konstitutiv ausgesprochene Gewerbeausschluss steht in Zukunft einer Gewerbeanmeldung entgegen, da der Eintritt einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung bezogen auf den im angefochtenen Bescheid als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienenden Sachverhalt zu beurteilen wäre. In diesem Umfang ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Rahmen des Beschwerdepunktes anzunehmen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040184.X05

Im RIS seit

18.04.1989

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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