RS Vwgh 1989/4/19 88/02/0166

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0263 E 29. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO kann auch durch ein Verlassen der Unfallstelle erfüllt werden; Voraussetzung ist jedoch, dass die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war (Hinweis E 8.7.1971, 1459/70, VwSlg 8056 A/1971).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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