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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1154/64 E 12. Oktober 1965 VwSlg 6781 A/1965 RS 2Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, bei Änderung der rechtlichen Beurteilung durch sie, d. h. bei Unterstellung einer Tat unter eine andere Norm, nach Maßgabe des für beide in Betracht kommende Verwaltungsübertretungen unterschiedlich festgelegten Strafrahmens die neu festzusetzende Strafe in einem genau proportionalen Verhältnis zu der von der Unterinstanz für den von ihr angenommenen Tatbestand verhängten Strafe zu bemessen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020019.X02Im RIS seit
20.12.2006