RS Vwgh 1989/4/19 89/02/0019

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1154/64 E 12. Oktober 1965 VwSlg 6781 A/1965 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, bei Änderung der rechtlichen Beurteilung durch sie, d. h. bei Unterstellung einer Tat unter eine andere Norm, nach Maßgabe des für beide in Betracht kommende Verwaltungsübertretungen unterschiedlich festgelegten Strafrahmens die neu festzusetzende Strafe in einem genau proportionalen Verhältnis zu der von der Unterinstanz für den von ihr angenommenen Tatbestand verhängten Strafe zu bemessen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020019.X02

Im RIS seit

20.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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