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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Wurde der Bescheid von einer in der Kanzlei anwesenden Angestellten übernommen, so hatte dies die Wirkung der Zustellung an den Rechtsanwalt, sodass es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an ihn nicht mehr ankommt. Dieser hätte in einem allfälligen Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist von Bedeutung sein können.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020018.X04Im RIS seit
20.12.2006Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015