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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, als Lenker iSd § 103 Abs 2 KFG verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem (gegen ihn eingeleiteten)Verwaltungsverfahren (Verwaltungsstrafverfahen). Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt im Inland zur fraglichen Zeit - darüber hinaus aber auch die Überlassung des Kfz an diese - glaubhaft zu machen. Das Scheitern der Zustellung eines Schriftstückes an diese Person im Ausland berechtigt die Behörde noch nicht, von der Unrichtigkeit der Lenkerauskunft auszugehen; es trifft sie vielmehr die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ihr ohne Schwierigkeiten möglich sind, wie etwa die Einholung von Meldeauskünften.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Besondere Rechtsgebiete Diverses Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020210.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008