RS Vwgh 1989/4/19 88/02/0166

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §60;
AVG §62 Abs4;
AVG §67;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §7;

Rechtssatz

Hat die Berufungsbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, der Beschuldigte habe seinen Sohn zur Unterlassung der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO VORSÄTZLICH VERANLASST, hat sie jedoch den Spruch der Erstbehörde belassen, wonach die Verwaltungsübertretung als BEIHILFE zur Unterlassung an der Mitwirkung zur Feststellung des Sachverhaltes gewertet wurde und ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides kein Anhaltspunkt, dass die Berufungsbehörde die rechtliche Würdigung durch die Erstbehörde ändern wollte, so ist eine Berichtigung zulässig; es handelt sich um eine Berichtigung in dem Sinn, dass die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, welchen die Behörde offenbar aussprechen wollte, in der Begründung unrichtig wiedergegeben hat, dh dass die zu berichtigende Begründung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat (Hinweis E 19.12.1985, 85/08/0124).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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