RS Vwgh 1989/4/19 88/02/0166

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0008 E 22. Juni 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung ist nur dann gegeben, wenn eine Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO besteht oder es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes (am Unfallort) kommt oder zu kommen hat (Hinweis auf E 13.10.1976, 1549/75).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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