RS Vwgh 1989/4/19 89/01/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1989
beobachten
merken

Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
StVG §134 Abs1;
StVG §134 Abs5;

Rechtssatz

Die Bestimmung der Strafvollzugsanstalt gemäß § 134 Abs 1 StVG und die nachfolgende Bekanntgabe der Ergebnisse der Klassifizierung an den Strafgefangenen nach § 134 Abs 5 StVG, soweit sie sich auf den unmittelbar anschließenden Strafvollzug bezieht, ist kein Bescheid.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010043.X01

Im RIS seit

24.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten