RS Vwgh 1989/4/19 88/02/0198

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Frage, ob das Verhalten einer Person mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, ist auf dem Boden der Äquivalenztheorie zu lösen (Hinweis E 4.3.1983, 81/02/0253). Diese Theorie bedient sich einer Eliminationsmethode, bei der man sich die Handlung, die auf ihre Kausalität für den in concreto eingetretenen Erfolg geprüft wird, wegdenkt, um dadurch festzustellen, ob dieser Erfolg, so wie er im gegebenen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eingetreten ist, bestehen bliebe oder entfiele. Zu fragen ist daher, ob der Erfolg, so wie er eingetreten ist, also unter Berücksichtigung aller seiner Kriterien (Zeit, Ort, Ziel der Handlung, Modus der Ausf, auch wenn es sich um bloße Nebenumstände handelt), bei Hinwegdenken der auf ihre Ursächlichkeit zu prüfenden Handlung entfiele. Jede Handlung, die auch nur das Geringste dazu beigetragen hat, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, war für den Erfolg kausal. Von einer "Aufhebung des Begründungszusammenhanges" könnte lediglich dann gesprochen werden, wenn ein späteres Ereignis das Weiterwirken des früheren völlig aufhebt und seinerseits - gänzlich unabhängig von früheren - den Erfolg herbeiführt (Hinweis E 23.6.1969, 1648/67, VwSlg 7609 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020198.X02

Im RIS seit

13.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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