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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/10/30 0916/79 1Stammrechtssatz
Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe (§ 7 VStG iV hier mit § 4 Abs 1 lit c StVO) setzen voraus, dass die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (Hier: Verkehrsunfall mit Sachschaden zwischen Ehegatten mit zwei verschiedenen Pkw. Bestrafung eines Ehegatten nach § 4 Abs 1 lit c, obwohl Voraussetzungen des § 99 Abs 6 lit c StVO vorlagen. Bfr daher straffrei, obwohl er DEN Ehegatten empfahl, die unfallbeteiligten Kfz vom Unfallort zu entfernen.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X04Im RIS seit
12.06.2001