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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/11/23 86/10/0097 1Stammrechtssatz
Auf Grund der Bestimmung des § 7 VStG ist die Beihilfe, also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens iS einer Verwaltungsübertretung, wie diese strafbar. Der Beitrag des Gehilfen zur Ausführung der strafbaren Handlung kann auf jede andere Weise als durch die unmittelbare Täterschaft erfolgen. Dazu genügt Vorsatz in Form des dolus eventualis (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X08Im RIS seit
12.06.2001