RS Vwgh 1989/4/19 88/02/0208

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §27 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0194 E 23. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei dem Tatvorwurf, jemand habe es als Zulassungsbesitzer "unterlassen", bei einem bestimmten LKW an der rechten Außenseite bestimmte Gewichte und Lasten "anzubringen", handelt es sich um keinen anderen Tatvorwurf als den, der Betreffende habe als Zulassungsbesitzer "nicht dafür gesorgt", dass an diesem Fahrzeug an der rechten Außenseite diese bestimmten Gewichte und Lasten "angeschrieben waren".

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020208.X02

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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