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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §281;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 13. Februar 2007, Zl. RV/0264-W/07, betreffend Aussetzung einer Berufungsentscheidung (Umsatzsteuer 2005), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerde, der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides und den ihr gleichfalls angeschlossen weiteren Unterlagen entnommen werden kann, wurde von der Beschwerdeführerin gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 Berufung erhoben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 281 iVm § 282 der Bundesabgabenordnung (BAO) bis zur Beendigung des hg. zur GZ 2005/13/0033 schwebenden Verfahrens ausgesetzt. Begründet wurde der angefochtene Bescheid damit, dass der Ausgang des im Spruch angeführten hg. Verfahrens für die Frage, ob die zwischen der Beschwerdeführerin und Livius P. behaupteten Geschäfte von steuerlicher Relevanz seien, von wesentlicher Bedeutung sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann nach § 281 Abs. 1 BAO die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegen stehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind als überwiegende Interessen der Partei, die nach § 281 Abs. 1 BAO einer Aussetzungsmaßnahme entgegen stehen könnten, nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben, während der bloße Eintritt von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsieht, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegen stehendes Interesse der Partei begründen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, 98/14/0108, mwN, und das hg. Erkenntnis vom 26. April 1994, 91/14/0129, 93/14/0015, 0082).
Das von der Beschwerdeführerin behauptete überwiegende Interesse an einer sofortigen Entscheidung stellt sich nach den bezughabenden Ausführungen in der Beschwerde lediglich als allgemeines Interesse an der Erlangung einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub dar und hindert die von der belangten Behörde verfügte Aussetzung nicht. Damit geht aber auch die Rüge der Beschwerdeführerin, dass ihr vor Erlassung des Aussetzungsbescheides keine Gelegenheit zur Darlegung ihrer Interessen gegeben worden sei, ins Leere, weil die Verletzung des Parteiengehörs nur dann zur Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führt, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 27. November 2001, 98/14/0108 mwN).
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof zufolge Vorliegens beider Tatbestände des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem nach dieser Gesetzesstelle gebildeten Senat beschlossen hat. Wien, am 9. Juli 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008130122.X00Im RIS seit
27.08.2008Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009