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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1640/73 E 16. Dezember 1975 RS 2Stammrechtssatz
Eine der Unterbehörde unterlaufene Verletzung der Entscheidungspflicht kann nicht im Wege einer Berufung gegen einen Bescheid - mit dem eine Teilerledigung erfolgt - sondern nur durch einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 2 AVG geltend gemacht werden. (hier: Bfrin hat Berufung gegen den Bescheid des LH von Stmk. erhoben, mit dem zwar über den Antrag der Bundesstraßenverwaltung über die Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz abgesprochen, hinsichtlich aber des Antrages der Bfrin auf Einlösung des gesamten Grundstückes gemäß § 18 Abs 1 Bundesstraßengesetz keine Entscheidung getroffen wurde.
Schlagworte
Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Parteistellung ParteienantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020134.X01Im RIS seit
12.09.2006