RS Vwgh 1989/4/19 88/02/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1 impl;
AVG §66 Abs4 impl;
AVG §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1640/73 E 16. Dezember 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Eine der Unterbehörde unterlaufene Verletzung der Entscheidungspflicht kann nicht im Wege einer Berufung gegen einen Bescheid - mit dem eine Teilerledigung erfolgt - sondern nur durch einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 2 AVG geltend gemacht werden. (hier: Bfrin hat Berufung gegen den Bescheid des LH von Stmk. erhoben, mit dem zwar über den Antrag der Bundesstraßenverwaltung über die Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz abgesprochen, hinsichtlich aber des Antrages der Bfrin auf Einlösung des gesamten Grundstückes gemäß § 18 Abs 1 Bundesstraßengesetz keine Entscheidung getroffen wurde.

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Parteistellung Parteienantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020134.X01

Im RIS seit

12.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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