RS Vwgh 1989/4/19 89/02/0015

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Frage eines Verkehrsteilnehmers, der kein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker ist (hier: Fahrradlenkerin), wieso er zur Vornahme einer Atemluftprobe verpflichtet sei, darf noch nicht als strafbare Verweigerung gewertet werden.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020015.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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