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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Frage eines Verkehrsteilnehmers, der kein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker ist (hier: Fahrradlenkerin), wieso er zur Vornahme einer Atemluftprobe verpflichtet sei, darf noch nicht als strafbare Verweigerung gewertet werden.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020015.X02Im RIS seit
11.07.2001