RS Vwgh 1989/4/19 88/02/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0011 E 10. Juni 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Die Berichtigungsbefugnis eröffnet nicht die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung des Spruchinhaltes, sie bietet keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides bzw zur Veränderung der Substanz eines rechtskräftigen Bescheides (Hinweis E 29.12.1985, 85/08/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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