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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Äußerung des Meldungslegers nach Abschluß der Verwaltungsübertretung der Verweigerung der Atemluftprobe, es werde sich "alles erledigen", ist unbeachtlich, weil (selbst) eine Erklärung des Meldungslegers, von einer Anzeigeerstattung unter bestimmten Voraussetzungen absehen zu wollen, die Behörde mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Befugnis des Meldungslegers nicht hindert, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und durchzuführen.
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020015.X04Im RIS seit
11.07.2001