RS Vwgh 1989/4/19 88/02/0166

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
VwGG §43 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1523/68 E 29. Oktober 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Die Anwendbarkeit des Rechtsinstitutes der Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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