RS Vwgh 1989/4/20 88/16/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1989
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §31 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/9, S 570;

Rechtssatz

Im Geltungsbereich des § 31 Abs 1 GGG idF 1984/501 kann als "fehlend" eine Gebühr nur dann angesehen werden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erhebung, das ist im Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages, noch aushaftet. Wurde die Gebühr vor diesem Zeitpunkt entrichtet, ist eine Erhöhung auch dann unzulässig, wenn die Gebühr verspätet oder auf Grund einer Zahlungsaufforderung entrichtet wurde (Hinweis E 19.3.1987, 86/16/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160005.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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