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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Für die Unterstellung eines konkreten Sachverhaltes unter das Tatbild des § 20 Abs 2 StVO ist die Kenntnis der Methode, mit welcher die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit ermittelt wurde, nicht wesentlich. Die Aufnahme in den Spruch des Straferkenntnisses ist daher nicht notwendig.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180048.X01Im RIS seit
27.09.2007