RS Vwgh 1989/4/20 89/18/0048

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Für die Unterstellung eines konkreten Sachverhaltes unter das Tatbild des § 20 Abs 2 StVO ist die Kenntnis der Methode, mit welcher die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit ermittelt wurde, nicht wesentlich. Die Aufnahme in den Spruch des Straferkenntnisses ist daher nicht notwendig.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180048.X01

Im RIS seit

27.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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