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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13a;Rechtssatz
Jede schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht hat zur Folge, dass sich der Leistungsempfänger nicht mehr darauf berufen kann, den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuss im guten Glauben empfangen zu haben.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120052.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2011