RS Vwgh 1989/4/20 88/16/0227

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §31 Abs1 idF 1987/292 ;
GJGebG 1962 §42 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/9, S 568;

Rechtssatz

Als "fehlend" kann eine Gebühr nur dann angesehen werden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erhebung, das ist im Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages, noch aushaftet (Hinweis E 19.3.1987, 86/16/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160227.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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