Index
27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §31 Abs1 idF 1987/292 ;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1989/9, S 568;Rechtssatz
Als "fehlend" kann eine Gebühr nur dann angesehen werden, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Erhebung, das ist im Zeitpunkt der Erlassung des Zahlungsauftrages, noch aushaftet (Hinweis E 19.3.1987, 86/16/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160227.X01Im RIS seit
24.10.2001