Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0451/78 E 23. Jänner 1979 VwSlg 9747 A/1979 RS 1Stammrechtssatz
Fehlt einem Bescheid ohne, daß dies im § 58 Abs 2 AVG 1950 oder sonst gesetzlich gedeckt wäre, JEGLICHE Begründung und läßt sich aus ihm dementsprechend auch nicht entnehmen, von welcher Sachverhaltsannahme die Behörde ausgegangen ist, so ist er (insbesondere auch deshalb, weil der erwähnte Mangel des VwGG daran hindert, die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Bescheides im Sinne des § 41 Abs 1 VwGG 1965 auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen) schon gemäß § 42 Abs 2 lit c Z 2 VwGG 1965 aufzuheben.
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989120064.X01Im RIS seit
27.08.2007