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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 427;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/07/01 81/16/0163 1Stammrechtssatz
Auch einer Berufungsvorentscheidung kann die Bedeutung eines Vorhaltes zukommen (4.6.1980, 302/79). Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 24.10.1972, 2271/71 ; E 26.6.1980, 1063/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160243.X02Im RIS seit
20.04.1989