RS Vwgh 1989/4/20 88/16/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs4;
BAO §276 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 427;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/07/01 81/16/0163 1

Stammrechtssatz

Auch einer Berufungsvorentscheidung kann die Bedeutung eines Vorhaltes zukommen (4.6.1980, 302/79). Hat das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (Hinweis E 24.10.1972, 2271/71 ; E 26.6.1980, 1063/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160243.X02

Im RIS seit

20.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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