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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §37;Rechtssatz
Hat der Beamte für den Teil der von ihm als Nebentätigkeit gewerteten Tätigkeit (Vorbereitung der Unterweisungen), den er außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden verrichtet hat, Überstundenvergütungen angesprochen und auch erhalten, so hätte er über die Rechtmäßigkeit der von ihm später empfangenen Nebentätigkeitsvergütung für die während der Dienstzeit ausgeübte Unterweisungstätigkeit zumindest Zweifel haben müssen; die Gutgläubigkeit beim Empfang dieser Vergütung ist daher zu verneinen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120157.X02Im RIS seit
03.07.2006