RS Vwgh 1989/4/20 87/12/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §37;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §25;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der Beamte für den Teil der von ihm als Nebentätigkeit gewerteten Tätigkeit (Vorbereitung der Unterweisungen), den er außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden verrichtet hat, Überstundenvergütungen angesprochen und auch erhalten, so hätte er über die Rechtmäßigkeit der von ihm später empfangenen Nebentätigkeitsvergütung für die während der Dienstzeit ausgeübte Unterweisungstätigkeit zumindest Zweifel haben müssen; die Gutgläubigkeit beim Empfang dieser Vergütung ist daher zu verneinen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120157.X02

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten