RS Vwgh 1989/4/20 85/18/0146

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Wohl stellt nicht die bloße Beschmutzung oder eine wegwischbare Kontaktspur einen Schaden dar (Hinweis E 20.1.1984, 82/02/0022, E 23.5.1985, 85/02/0036), sehr wohl aber jeder, wenn auch nur leichte Lackschaden (Hinweis auf E 13.3.1981, 2793/80, E 15.1.1982, 81/02/0260). Eine Abschürfung am Gummigriff eines Mopeds muss aber einem leichten Lackschaden gleichgestellt werden und stellt somit einen Schaden dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180146.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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