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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Wohl stellt nicht die bloße Beschmutzung oder eine wegwischbare Kontaktspur einen Schaden dar (Hinweis E 20.1.1984, 82/02/0022, E 23.5.1985, 85/02/0036), sehr wohl aber jeder, wenn auch nur leichte Lackschaden (Hinweis auf E 13.3.1981, 2793/80, E 15.1.1982, 81/02/0260). Eine Abschürfung am Gummigriff eines Mopeds muss aber einem leichten Lackschaden gleichgestellt werden und stellt somit einen Schaden dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180146.X07Im RIS seit
11.07.2001