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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §26 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidung, wie hoch die Bemessungsgrundlage für die Eintragungspflicht ist, haben in allen Fällen die mit der Einbringung der Eintragungsgebühr betrauten Justizverwaltungsstellen zu treffen. Auch die Berichtigung der angegebenen Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt ist - wie die Angabe der Bemessungsgrundlage in der Unbedenklichkeitsbescheinigung selbst - (lediglich) dazu geeignet, den mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Justizverwaltungsstellen die Entscheidung zu erleichtern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160031.X02Im RIS seit
24.10.2001