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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0332 E 5. Oktober 1988 RS 3Stammrechtssatz
Durch die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages anstelle der gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen der Behörde in der Begründung des Bescheides auf die Ausführungen zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes wird die Rechtsposition des Wiedereinsetzungswerbers in keiner Weise verschlechtert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180009.X04Im RIS seit
10.10.2007Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011