RS Vwgh 1989/4/20 89/18/0038

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Erklärt der Bf im Beschwerdepunkt einzig und allein, bestimmte Rechte eines Besch, wie sie verfassungsgesetzlich und völkerrechtlich durch Art 6 MRK gewährleistet seien, seien verletzt und wird in den Beschwerdegründen allein die Unrichtigkeit eines E des VfGH behauptet, dann ergibt sich daraus, dass der Bf nur behauptet, in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein. Die Unterstellung dieser Rechtsverletzung unter die "inhaltliche Rechtswidrigkeit" des § 42 Abs 2 Z 1 VwGG ändert daran nichts. Der VwGH ist zur Behandlung dieser Beschwerde unzuständig (Hinweis B 15.10.1980, 2957/80, B 4.10.1985, 85/17/0061, B 18.4.1986, 86/17/0035, 15.10.1986, 86/01/0059).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180038.X01

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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