RS Vwgh 1989/4/20 88/16/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

BewG 1955 §1 Abs2;
BewG 1955 §26;
DBAbk BRD 1955 ErbSt Art3 Abs1;
DBAbk BRD 1955 ErbSt Art7;
ErbStG §19;
ErbStG §6 Abs1;
ErbStG §6 Abs2;
ErbStG §6 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 334;

Rechtssatz

Wenn Ö für Vermögensübergänge von Todes wegen oder für Schenkungen unter Lebenden, an denen kein Inländer iSd ErbStG beteiligt ist, nur eine beschränkte Steuerpflicht kennt, wie es in § 6 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955 für den Erbanfall normiert wurde, soweit er in ....(hier:) inländischem Grundvermögen...besteht.., gibt es auch dann keinen Progressionsvorbehalt, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in der BRD hatte. Gibt es aber einen Progressionsvorbehalt, dann ist auch § 26 BewG anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160045.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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