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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §1 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 334;Rechtssatz
Wenn Ö für Vermögensübergänge von Todes wegen oder für Schenkungen unter Lebenden, an denen kein Inländer iSd ErbStG beteiligt ist, nur eine beschränkte Steuerpflicht kennt, wie es in § 6 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955 für den Erbanfall normiert wurde, soweit er in ....(hier:) inländischem Grundvermögen...besteht.., gibt es auch dann keinen Progressionsvorbehalt, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in der BRD hatte. Gibt es aber einen Progressionsvorbehalt, dann ist auch § 26 BewG anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160045.X01Im RIS seit
14.01.2002