RS Vwgh 1989/4/20 85/18/0146

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Ausführungen über das Handeln jenes unfallsbeteiligten Lenkers auf eigenes Risiko, der sich trotz Behauptung eines Sachschadens durch den Unfallsgegner ohne Identitätsnachweis und ohne Verständigung der nächsten Polizei- und Gendarmeriedienststelle vom Unfallsort entfernt.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180146.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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