Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Ausführungen über das Handeln jenes unfallsbeteiligten Lenkers auf eigenes Risiko, der sich trotz Behauptung eines Sachschadens durch den Unfallsgegner ohne Identitätsnachweis und ohne Verständigung der nächsten Polizei- und Gendarmeriedienststelle vom Unfallsort entfernt.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985180146.X06Im RIS seit
11.07.2001