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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13a;Rechtssatz
In Fällen, in denen Leistungen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu Recht empfangen wurden, hins derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist, ist die Gutgläubigkeit zu verneinen, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen am Weiterbestand des Titels ernstlich zweifelte oder zweifeln musste (im Beschwerdefall auf Grund der Einbringung der Ehelichkeitsbestreitungsklage vor der Empfangnahme der Leistungen (Hinweis auf E 15.10.1973, 0650/73).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987120169.X03Im RIS seit
04.07.2006