RS Vwgh 1989/4/20 88/16/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1989
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Norm

EheG §81;
GGG 1984 §26 Abs1;
GrEStG 1955 §10 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iSd § 81 EheG ist idR eine Gegenleistung nicht zu ermitteln. Bei dieser Aufteilung handelt es sich - selbst wenn sie rechtsgeschäftlich erfolgt - um einen Rechtsvorgang (ein Rechtsgeschäft) sui generis. Es wäre rechtlich verfehlt, einen Tausch oder einen tauschähnlichen Rechtsvorgang anzunehmen, weil jeder der (ehemaligen) Ehegatten aus der Verteilungsmasse etwas - in möglicherweise gleichem oder annähernd gleichem Umfang - erhält (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0107). Aus diesem Grund ist in so gelagerten Fällen die GrESt - und damit gem § 26 Abs 1 GGG auch die Eintragungsgebühr - vom Einheitswert zu berechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160031.X05

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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