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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §81;Rechtssatz
Bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse iSd § 81 EheG ist idR eine Gegenleistung nicht zu ermitteln. Bei dieser Aufteilung handelt es sich - selbst wenn sie rechtsgeschäftlich erfolgt - um einen Rechtsvorgang (ein Rechtsgeschäft) sui generis. Es wäre rechtlich verfehlt, einen Tausch oder einen tauschähnlichen Rechtsvorgang anzunehmen, weil jeder der (ehemaligen) Ehegatten aus der Verteilungsmasse etwas - in möglicherweise gleichem oder annähernd gleichem Umfang - erhält (Hinweis E 26.1.1989, 88/16/0107). Aus diesem Grund ist in so gelagerten Fällen die GrESt - und damit gem § 26 Abs 1 GGG auch die Eintragungsgebühr - vom Einheitswert zu berechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160031.X05Im RIS seit
24.10.2001