RS Vwgh 1989/4/20 88/16/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1989
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §31 Abs1;
GGG 1984 §31 Abs2;

Rechtssatz

Das GGG sieht die Berücksichtigung der Gründe, aus denen die Entrichtung der Pauschalgebühr unterblieben ist, im Rahmen des Berichtigungsverfahrens nicht vor. Auch die Dauer der Säumnis in der Entrichtung spielt keine Rolle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160005.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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