RS Vwgh 1989/4/20 88/18/0371

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1989
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Selbst wenn angesichts der Adressierung des Bescheides davon auszugehen ist, dass dieser Bescheid auch für die Partei und nicht nur für den Vertreter iSd § 7 ZustG "bestimmt" war (dafür spricht hier auch, dass am Ende des Bescheides die Partei als Empfänger genannt ist) und daher eine Heilung eines Zustellmangels möglich gewesen wäre (Hinweis E 2.12.1983, 83/04/0205, VwSlg 11245 A/1983), so darf nicht übersehen werden, dass der Partei der Bescheid iSd § 7 ZustG auch "tatsächlich zugekommen" sein muss (hier fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür und wird auch nicht behauptet, dass der Bescheid "tatsächlich zugekommen ist").

Schlagworte

Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180371.X03

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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