RS Vwgh 1989/4/20 85/18/0146

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0159 E 19. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Weder das VStG noch das AVG räumen dem Beschuldigten einen Anspruch auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Dies schließt freilich nicht aus, daß nicht doch im Einzelfall eine Gegenüberstellung geboten sein kann (hier: Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180146.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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