RS Vwgh 1989/4/20 89/18/0048

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0222 E 25. Februar 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Im die Berufung abweisenden Bescheid bedurfte es nicht neuerlich der Zitierung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift, da die Berufungsbehörde nicht verpflichtet ist, in ihrem Abspruch stets den Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses zu wiederholen. Es reicht vielmehr aus, wenn sie bloß jene Teile des Abspruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw allfällige Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (Hinweis E 5.5.1982, 81/03/0282 und E 10.3.1982, 82/03/0024).

Schlagworte

Berufungsbescheid Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180048.X02

Im RIS seit

27.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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