RS Vwgh 1989/4/20 88/16/0219

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §110 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0804/62 E 7. März 1963 VwSlg 2816 F/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Gerichtliche Amtshandlungen genießen nur dann die Gebührenfreiheit nach § 110 Abs 1 Z 2 lit a ASVG, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die zwischen den Versicherungsträgern und ihren Verbänden einerseits und den Versicherten, deren Dienstgebern, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistung der Versicherung, der Vertragspartner der Versicherung sowie den Fürsorgeträgern anderseits abgewickelt werden; daher fallen Rechtsstreitigkeiten zwischen den SV-Träger und einem Exzindierungskläger, deren Eigentum zugunsten rückständiger SV-Beiträge gepfändet worden war, nicht darunter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160219.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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