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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §110 Abs1 Z2 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0804/62 E 7. März 1963 VwSlg 2816 F/1963 RS 1Stammrechtssatz
Gerichtliche Amtshandlungen genießen nur dann die Gebührenfreiheit nach § 110 Abs 1 Z 2 lit a ASVG, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die zwischen den Versicherungsträgern und ihren Verbänden einerseits und den Versicherten, deren Dienstgebern, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistung der Versicherung, der Vertragspartner der Versicherung sowie den Fürsorgeträgern anderseits abgewickelt werden; daher fallen Rechtsstreitigkeiten zwischen den SV-Träger und einem Exzindierungskläger, deren Eigentum zugunsten rückständiger SV-Beiträge gepfändet worden war, nicht darunter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160219.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
24.03.2011